Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§
11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.