Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach §
38 Absatz 11 in Verbindung mit §
6 Absatz 1 und 3 bis 5 des
Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
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V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 3 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung ... Beginn des Versands mit." 6. § 14f wird aufgehoben. 7. Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt: „§ 25a Weitergehende ... 6. § 14f wird aufgehoben. 7. Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt: „§ 25a Weitergehende Maßnahmen Die ... 7. Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt: „§ 25a Weitergehende Maßnahmen Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei ... nicht entgegenstehen, bleibt unberührt." 8. Der bisherige § 25a wird der neue § ...