§ 14d - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 14d Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone


§ 14d hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.

(2) 1Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde

1.
ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet und

2.
ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone

fest. 2Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Gebiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. 3Ist bereits

1.
ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder

2.
eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU

aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zuständige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten Gebiete zu Grunde. 4Die zuständige Behörde ändert ihre Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der Festlegung

1.
eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU,

2.
einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU

eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden ist. 5Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2a) 1Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2Bei der Festlegung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. 3Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet entsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachrichtliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben kann.

(2b) Die zuständige Behörde kann für das Kerngebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist,

1.
den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kerngebiet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr im Kerngebiet beschränken oder verbieten,

2.
Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung.

(2c) Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist und auf Grund der möglichen Weiterverbreitung des Erregers dringend geboten erscheint, für ein nach Absatz 2 Satz 1 festgelegtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten,

1.
die an der Afrikanischen Schweinepest erkrankt sind,

2.
bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest besteht oder

3.
bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben.

(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen

1.
zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen - Gefährdetes Gebiet",

2.
zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen - Pufferzone" und

3.
zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen - Kerngebiet", soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a festgelegt worden ist,

gut sichtbar an.

(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet

1.
der zuständigen Behörde unverzüglich

a)
die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b)
verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine

anzuzeigen,

2.
die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,

3.
geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,

4.
verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,

5.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,

6.
sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

(5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgendes:

1.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.

2.
Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.

3.
Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde sind

a)
Hunde und

b)
Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden,

soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, im Falle des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle des Buchstaben b durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.

4.
Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.

5.
1Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. 2Satz 1 gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

(5a) 1Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten,

2.
anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen sind.

2Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut getroffen werden.

(5b) 1Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten. 2Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat dieser eine solche Suche durch andere Personen zu dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken.

(5c) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft beschränken.

(6) 1Für das gefährdete Gebiet gilt § 14a Absatz 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 14a Absatz 8 Nummer 1 nur für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung, einschließlich der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung, entsprechend gilt. 2Ist eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt, obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit § 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. 3In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten. 4Zudem kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für das gefährdete Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen, die sich in diesem Gebiet befinden, einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung, anordnen. 5Die Anordnung der Tötung kann sich auch auf die Tötung aller Wildschweine, die sich in dem gefährdeten Gebiet oder in einem Teil dieses Gebiets befinden, erstrecken.

(6a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet oder Teile dieses Gebiets die Desinfektion von Personen und Fahrzeugen, Gerätschaften und sonstigen Gegenständen, die mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung kommen können, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest kann die zuständige Behörde anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.

(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5, 5b und 6 Satz 1 bis 3 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung V. v. 6. November 2020 BAnz AT 09.11.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.04.2021 BGBl. I S. 764 m.W.v. 10. November 2020

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Frühere Fassungen von § 14d Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.11.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 06.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1
aktuell vorher 25.07.2020Artikel 1a Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
aktuell vorher 10.04.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226
aktuellvor 14.03.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14d Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14d SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14l SchwPestV Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat (vom 14.03.2018)
... zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von ... aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6 Satz 1 , § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d ... Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2 oder 3, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b Satz 1, Absatz 6a, Absatz 7 oder 8 , § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ... § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2, § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 6. entgegen § 4 ... § 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa eine Anzeige nicht, nicht ... 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder transportiert, 29. entgegen § 11 Absatz 4 ... 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4 , § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j ... eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt, 35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 36. ... nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... oder nicht rechtzeitig aufbewahrt, 37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt, ... dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt, 37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras, Heu oder Stroh verwendet, 38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.04.2021 BGBl. I S. 764
Artikel 1 3. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... § 14d der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die durch Artikel 1a der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 383) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14d wie folgt gefasst: „Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone ... kann" durch die Wörter „Stelle verbracht werden" ersetzt. 11. § 14d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 14d Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone". b) Nach Absatz 2 werden ... a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „ § 14d Absatz 6 " wird durch die Wörter „§ 14d Absatz 6 Satz 1" ersetzt. bb) ... aa) Die Angabe „§ 14d Absatz 6" wird durch die Wörter „ § 14d Absatz 6 Satz 1 " ersetzt. bb) Die Wörter „§ 14d Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, ... „§ 14d Absatz 6 Satz 1" ersetzt. bb) Die Wörter „ § 14d Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder Absatz 8 " werden durch die Wörter „§ 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, ... 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder Absatz 8" werden durch die Wörter „ § 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b Satz 1, Absatz 7 oder 8 " ersetzt. b) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 ...

Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Artikel 1a FuttMVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Angabe „25a bis 26" durch die Angabe „25a und 25b" ersetzt. 2. § 14d Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie ...

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Nach der Überschrift „b. bei Afrikanischer Schweinepest" werden die folgenden §§ 14d bis 14j eingefügt: „§ 14d Gefährdetes Gebiet und Pufferzone ... werden die folgenden §§ 14d bis 14j eingefügt: „ § 14d Gefährdetes Gebiet und Pufferzone (1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische ... „c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest". 16. Der bisherige § 14d wird § 14k und wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz ... wird durch das Wort „Staates" und die Angabe „§§ 14a bis 14d " wird durch die Angabe „§§ 14a bis 14j" ersetzt. c) ... und die Angabe „§§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe „§§ 14a bis 14j" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Sie ... aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j anordnen." 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem ... 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6 " ersetzt. cc) Die Angabe „§ 14e" wird durch die Wörter ... ersetzt. cc) Die Angabe „§ 14e" wird durch die Wörter „ § 14d Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder Absatz 8 , § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ... 14a Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter „, § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer 2 " ersetzt. d) In Nummer 23 werden die Wörter „oder § 14c Absatz 1 ... durch die Wörter „, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa" ersetzt.  ... Absatz 5 Nummer 1" durch die Wörter „, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 Nummer 1 " ersetzt. f) In Nummer 33 werden nach den Wörtern „§ 14a Absatz 5 ... „§ 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7" die Wörter „, § 14d Absatz 5 Nummer 4 , § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j ... werden nach den Wörtern „§ 14a Absatz 4 Nummer 3" die Wörter „oder § 14d Absatz 4 Nummer 3 " eingefügt. h) In Nummer 36 werden nach den Wörtern „§ 14a ... werden nach den Wörtern „§ 14a Absatz 4 Nummer 5" die Wörter „oder § 14d Absatz 4 Nummer 5 " eingefügt. i) In Nummer 37 werden nach den Wörtern „§ 14a ... werden nach den Wörtern „§ 14a Absatz 4 Nummer 6" die Wörter „oder § 14d Absatz 4 Nummer 6 " eingefügt. j) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37a eingefügt: ... j) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37a eingefügt: „37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras, Heu oder Stroh verwendet,". 21. § 26 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 2 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... werden die Wörter „oder Teilen von Wildschweinen" eingefügt. 3. § 14d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ... c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „ § 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2" wird die Angabe „oder 3" eingefügt. bb) Nach den ...


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