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§ 14e - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 14e Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest



(1) 1Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone Folgendes:

1.
Jagdausübungsberechtigte haben

a)
jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;

b)
von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle zuzuführen;

c)
dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;

d)
jedes verendet aufgefundene Wildschwein

aa)
unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und

bb)
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten.

2.
Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes verendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.

3.
Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische Schweinepest auf Grund eines serologischen oder virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.

2Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. 3Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass

1.
verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle verbracht werden,

2.
von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zugeleitet werden,

3.
erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten Gebiet in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

4.
Jagdausübungsberechtigte zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildschweinen zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und zu kennzeichnen haben und diese Proben zusammen mit der Probe für die virologische Untersuchung, dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben.

(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1.
erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben,

2.
verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Wildsammel- und Annahmestelle zu verbringen haben, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann,

3.
verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr bestimmten Stelle zu verbringen haben.





 

Frühere Fassungen von § 14e Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226
aktuellvor 14.03.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14e Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14e SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14l SchwPestV Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat (vom 14.03.2018)
... zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von ... der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j ...
§ 24 SchwPestV (vom 21.12.2018)
... 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest als gefährdeter Bezirk oder 2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen Schweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... 4, Absatz 5 Nummer 2 oder 3, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b Satz 1, Absatz 6a, Absatz 7 oder 8, § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 , § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. einer ... 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 4 und 5" durch die Wörter „Absätzen 4, 5 und 5b" ersetzt. 12. § 14e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... „b. bei Afrikanischer Schweinepest" werden die folgenden §§ 14d bis 14j eingefügt: „§ 14d Gefährdetes Gebiet und Pufferzone ... 10 anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 14e Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest (1) Zur Erkennung der ... 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind." 17. Der bisherige § 14e wird § 14l und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... und die Angabe „§§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe „§§ 14a bis 14j" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Sie ... der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j anordnen." 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem ... 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest als gefährdeter Bezirk oder 2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen Schweinepest als gefährdetes Gebiet oder ... auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6" ersetzt. cc) Die Angabe „ § 14e " wird durch die Wörter „§ 14d Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, ... „§ 14d Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder Absatz 8, § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 " ersetzt. c) In Nummer 5 werden die Wörter „oder § 14a Absatz 4 ... 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa " ersetzt. e) In Nummer 28 werden die Wörter „oder entgegen § 14a ...

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 2 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist." 4. § 14e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...