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§ 14f - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 14f Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine



(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen Schweine

1.
aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht werden,

2.
aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,

3.
aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone eingestellt worden sind,

4.
in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden,

5.
aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen genehmigen, wenn

1.
die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt worden sind, und

2.
die Schweine

a)
innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, oder

b)
aus einem Betrieb stammen,

aa)
dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

bb)
in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind.

2Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.

(3) 1Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn

1.
die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Verbringen in dem Betrieb gehalten und die über vier Monate alten Schweine des Bestandes klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG untersucht worden sind,

2.
die Schweine

a)
innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Prävalenzschwelle von fünf vom Hundert befallene Bestände zu erkennen und innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder

b)
aus einem Betrieb stammen,

aa)
in dem die Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

bb)
in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, und

3.
sichergestellt ist, dass

a)
die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte verbracht werden und

b)
der Versand mindestens 24 Stunden vor dem Verbringen der für den Versandort und der für die Schlachtstätte zuständigen Behörde angezeigt wird.

2Handelt es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen, so gilt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.

(4) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 genehmigen

1.
für das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn

a)
die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,

b)
die jeweils zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten dem innergemeinschaftlichen Verbringen zugestimmt haben und

c)
sichergestellt ist, dass

aa)
die Beförderung von einem nach § 13 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Transportunternehmen durchgeführt wird,

bb)
das Transportmittel während der gesamten Beförderung mit einer von der zuständigen Behörde unmittelbar nach dem Beladen angebrachten Plombe versehen ist,

cc)
die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route durchgeführt wird,

dd)
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde die für den Versandbetrieb zuständige Behörde unverzüglich nach Ankunft der Schweine über deren Ankunft unterrichtet und

ee)
nach dem Entladen der Schweine die Transportmittel, Gerätschaften und alle sonstigen Gegenstände, mit denen die beförderten Schweine in Berührung gekommen sind, nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungsort gereinigt und desinfiziert werden,

2.
für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in einer Pufferzone gelegen ist, wenn

a)
die Schweine

aa)
seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt worden sind und

bb)
jeweils mit negativem Ergebnis

aaa)
innerhalb von sieben Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und

bbb)
innerhalb von 24 Stunden vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest

untersucht worden sind oder

b)
aus einem Betrieb stammen,

aa)
dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

bb)
in dem mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind.

2Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden. 3Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt in den Fällen, in denen es sich um einen Betrieb mit gesonderten Betriebsabteilungen handelt, mit der Maßgabe, dass in jeder gesonderten Betriebsabteilung des Betriebs mindestens die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine, die älter als 60 Tage sind, zu untersuchen sind.

(5) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 4 genehmigen

1.
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,

2.
für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

2Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.

(6) Falls Schweine nach

1.
Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:

„Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.",

2.
Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:

„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission."

(7) 1Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über

1.
die nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erteilten Genehmigungen und

2.
die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 sowie deren Ergebnisse.

2Satz 1 gilt nicht, wenn die Schweine ausschließlich durch in Teil I, Teil II oder Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichnete Gebiete befördert werden.





 

Frühere Fassungen von § 14f Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226
aktuellvor 14.03.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14f Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14f SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14g SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse (vom 21.12.2018)
... a) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und,  ...
§ 14h SchwPestV Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen (vom 10.04.2020)
... werden, a) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Satz 3, für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens ... zugelassen ist, und b) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und 2. die ...
§ 14l SchwPestV Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat (vom 14.03.2018)
... zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von ... der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 , § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 ... Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1 , § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 gilt für die Pufferzone entsprechend." 13. § 14f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein ...

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... „b. bei Afrikanischer Schweinepest" werden die folgenden §§ 14d bis 14j eingefügt: „§ 14d Gefährdetes Gebiet und Pufferzone ... werden kann. (3) Absatz 1 gilt für die Pufferzone entsprechend. § 14f Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine (1) Ist der Ausbruch ... a) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und  ... a) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Nummer 2 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Schweinen ... ist, und b) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind,  ... und die Angabe „§§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe „§§ 14a bis 14j" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Sie ... der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j anordnen." 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem ... nach den Wörtern „§ 14a Absatz 6 oder Absatz 7" die Wörter „, § 14f Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 , § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 ... 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7" die Wörter „, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1 , § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1" ...

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 2 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Schweinepest zuzuleiten haben." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 5. § 14f wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „ § 14f Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in ... a werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 Nummer 2" durch die Wörter „ § 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ... § 25 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 14f Absatz 2, Absatz 3 , Absatz 4" durch die Wörter „§ 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 ... die Wörter „§ 14f Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4" durch die Wörter „ § 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1" ersetzt. b) Nach Nummer 2a werden folgende Nummern 2b bis 2d ...