Änderung § 2 Schweinepest-Verordnung vom 10.04.2020

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Impfverbot


(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

 



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