(1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat seinen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich klinisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Probenahme sowie die virologische Untersuchung gelten die Anforderungen der Anlage dieser Verordnung. Die zuständige Behörde kann die Einrichtung für die Untersuchung nach Satz 1 bestimmen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Fische eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungsbetriebes, einschließlich der nach §
1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial anordnen. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer gelangen, anordnen.
(4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, dass in seinem Muschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen einer anormalen Mortalität sowie auf das Vorkommen der in Anhang A Liste II der
Richtlinie 91/67/EWG und der in Anhang D der
Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten bei Muscheln nach den Bestimmungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 15 der
Richtlinie 91/67/EWG oder des Artikels 4 Abs. 2 der
Richtlinie 95/70/EG erlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, durchgeführt werden.
§ 19 FischSeuchV ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 3, ... Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 ... 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht vornehmen lässt, 4a. entgegen § 5 Abs. ... 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht vornehmen lässt, 4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird, ...