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§ 9 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Schutzmaßregeln in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet



(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet gilt Folgendes:

1.
Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seuchenkranke oder seuchenverdächtige Fische nach näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

2.
Sonstige Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.

3.
Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verendete Fische unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

1.
Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,

2.
Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müssen,

3.
Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,

4.
Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigung und Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden dürfen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.

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Zitierungen von § 9 Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FischSeuchV Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... widerruft die Zulassung des Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes. 2. § 9 gilt entsprechend.  ...
§ 12b FischSeuchV Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
... als Ursache der anormalen Mortalitätsrate festgestellt, gilt § 9 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsanlagen oder ...
§ 18 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln
... Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 7, 8 und 9 bis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die ISA erloschen ist oder der Verdacht des ...
§ 19 FischSeuchV
... 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. ... 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c Satz ... 1 impft, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. ... Behörde betritt, 6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 verendete Fische nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 10 BmTierSSchV Verbringungsverbot für bestimmte Waren (vom 01.05.2014)
... des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Fischseuchen Schutzmaßregeln nach §§ 7 bis 10 der Fischseuchen-Verordnung unterliegen, 4. von Weich- oder Krustentieren ...