Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 10 Schutzmaßregeln in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet



Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet gilt Folgendes:

1.
Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.

2.
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.

3.
Verendete oder getötete Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung verbracht werden.



 

Zitierungen von § 10 Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln
... Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 7, 8 und 9 bis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die ISA erloschen ist oder der Verdacht des ...
§ 19 FischSeuchV
... 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, verbundenen ... 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr.2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 10 BmTierSSchV Verbringungsverbot für bestimmte Waren (vom 01.05.2014)
... Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Fischseuchen Schutzmaßregeln nach §§ 7 bis 10 der Fischseuchen-Verordnung unterliegen, 4. von Weich- oder Krustentieren gewonnen ...