Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der
Richtlinie 91/67/EWG oder Anhang D der
Richtlinie 95/70/EG oder ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Betriebe,
- 1.
- aus denen die Krankheit eingeschleppt oder
- 2.
- in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt
worden sein kann, Untersuchungen gemäß §
12a Abs. 1 oder 2 an. §
12a Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 19 FischSeuchV ... 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach ... § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. ... § 12b Abs. 1, § 10 Nr.2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 2 Fische oder von ihnen stammende Teile, ...