Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
|

Abschnitt 4 Zulassung von Gebieten oder Fischhaltungsbetrieben

§ 13 Zulassung von Gebieten



Die zuständige Behörde lässt ein Gebiet nur zu, wenn

1.
die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe B, Anhang B Abschnitt II Buchstabe B oder Anhang B Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind,

2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Anhangs B Abschnitt I Buchstaben C und D, Anhangs B Abschnitt II Buchstaben C und D oder Anhangs B Abschnitt III Buchstaben C und D der Richtlinie 91/67/ EWG eingehalten werden und

3.
die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat.


§ 14 Zulassung von Fischhaltungsbetrieben



Die zuständige Behörde lässt einen Fischhaltungsbetrieb nur zu, wenn

1.
die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buchstabe A, Anhang C Abschnitt II Buchstabe A oder Anhang C Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind,

2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Anhangs C Abschnitt I Buchstaben B und D, Anhangs C Abschnitt II Buchstaben B und C oder Anhangs C Abschnitt III Buchstaben B und C der Richtlinie 91/67/EWG eingehalten werden und

3.
die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 6 der Richtlinie 91 /67/EWG zugestimmt hat.


§ 15 Wiederzulassung



Für die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.


§ 16 Bekanntmachung



Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung von Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht dies im Bundesanzeiger bekannt.


§ 17 Verbringen von Fischen und Weichtieren



(1) Lebende Fische derfür Krankheiten nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus

1.
einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 1 oder 3 der Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist oder

2.
einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 2 oder 4 der Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist.

Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zulassungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.

(1a) Lebende Fische der für die Krankheiten nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder

in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie

1.
aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem keine der für Krankheiten nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Arten gehalten werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern in Verbindung steht, und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist,

2.
aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus einem in einem nach Absatz 1 zugelassenen Gebiet liegenden Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG begleitet ist oder

3.
nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG begleitet ist.

(1b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 1a sind vom Empfänger der Sendung mindestens vier Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.

(2a) Die für die Krankheiten nach Anhang A Spalte 1 Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weichtiere, die nicht aus einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor in ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Zwischenbecken oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene Reinigungsanlage für einen von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitraum eingesetzt worden sind. Ein Zwischenbecken oder eine Reinigungsanlage darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen, die der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 Nr. 2 der Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bekannt gemacht worden sind, eingehalten werden.

(3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung der Absätze 1 und 1a anordnen, dass amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Für die Untersuchungen von Fischen auf IHN und VHS gilt der Anhang Teil II der Entscheidung 2001/183/EG.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG hinsichtlich der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91 /67/EWG genannten Krankheiten Programme zur Erlangung einer Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes oder eines Gebietes erstellen. Sie übermittelt diese Programme unter Nennung der betroffenen Betriebe und Gebiete dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorlage bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie 91/67/EWG Programme zur Bekämpfung der Infektiösen Pankreasnekrose der Salmoniden, der Frühjahrsvirämie der Karpfen, der bakteriellen Nierenerkrankung, der Furunkulose, der Rotmaulseuche, der Gyrodactylose sowie der Krebspest erstellen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, übermittelt die zuständige oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die entsprechenden Unterlagen zur Vorlage bei der EG-Kommission. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln



(1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 7, 8 und 9 bis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die ISA erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen, wenn

1.
alle Fische des Fischhaltungsbetriebes oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiologisch eine Einheit bilden, verendet oder getötet oder entfernt worden sind,

2.
die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiologisch eine Einheit bilden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist und,

3.
im Falle der ISA, mindestens sechs Monate nach Abschluss der Desinfektion nach Nummer 2 vergangen sind.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1.5.2. Satz 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG vorliegen. Die Aufhebung erfolgt mit der Maßgabe, dass § 8a Abs. 3 Satz 2 in dem Gebiet, das als Schutzzone festgelegt war, anzuwenden ist.

(4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf, wenn der Verdacht des Ausbruchs der ISA beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungszone nach § 8a Abs. 3 Satz 1 sowie angeordnete Maßgaben nach Absatz 3 Satz 2 frühestens zwei Jahre nach Aufhebung der Schutzzone auf.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungsbetriebe.

(7) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 12a bis 12c sind aufzuheben, wenn die Krankheit erloschen ist, der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Krankheit gilt als erloschen, wenn

1.
alle Muscheln des Betriebes verendet oder getötet oder entfernt worden sind oder bei der Untersuchung gemäß § 12a Krankheitserreger nicht nachgewiesen werden konnten und

2.
die Desinfektion des Betriebes oder von Teilen davon nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist.