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§ 8 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen



(1) 1Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, oder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann. 2Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen kann.

(2) 1Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. 2Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.



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Frühere Fassungen von § 8 MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 382 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
aktuellvor 07.10.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 MKSV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 26.07.2017)
... oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder b) im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich ...
§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017)
...  2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... die Angabe „§ 44 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
...  2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 382 10. ZustAnpV Änderung der MKS-Verordnung
...  In § 8 Absatz 3 der MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. ...