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§ 9 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk



(1) 1Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. 2Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Die zuständige Behörde

1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche - Sperrbezirk" gut sichtbar an,

2.
führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben

a)
innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere empfänglicher Arten durch,

b)
eine virologische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

3.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben eine Zählung der vorhandenen Tiere empfänglicher Arten durch und

4.
führt Untersuchungen über den Verbleib

a)
von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit,

b)
von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann,

1.
sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Sperrbezirk

a)
das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten, vorbehaltlich des Buchstaben d, aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,

b)
die künstliche Besamung von sowie den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten,

c)
das Verbringen von Futtermitteln aus einem Betrieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten,

d)
das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG,

2.
sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist, den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und innerhalb des Sperrbezirks

beschränken oder verbieten.

(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1.
von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und

2.
verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.

(4) 1Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk

1.
der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der

a)
gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b)
verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten

sowie jede Änderung anzuzeigen,

2.
sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.

2§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. 3Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend.

(5) 1Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den Sperrbezirk Folgendes:

1.
Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.

2.
Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten sind verboten.

3.
Das Inverkehrbringen von

a)
Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperrbezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,

b)
Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist,

c)
Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren empfänglicher Arten,

d)
Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten,

ist verboten.

4.
Das Verbringen von

a)
Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung,

b)
Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten

ist verboten.

5.
Die künstliche Besamung von sowie der ambulante Deckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verboten.

6.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert werden.

7.
Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

8.
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Handel mit Tieren sind verboten.

9.
Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen, soweit dieser Kontakt innerhalb von 21 Tagen vor dem Tag der Veranstaltung stattgefunden hat.

2Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden.

(6) 1Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. 2Ferner ordnet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. 3§ 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(7) 1Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, das oder die

1.
in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder verbracht worden sind,

2.
von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,

dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2§ 10 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2017 (06.10.2017)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung
vom 28.09.2017 BGBl. I S. 3526
aktuell vorher 26.07.2017 (06.10.2017)Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
vom 28.09.2017 BGBl. I S. 3526
aktuell vorher 26.07.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2655
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
aktuellvor 07.10.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MKSV Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung (vom 26.07.2017)
... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten 1. zur ... werden. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des ... eingetragen wird. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von 1. frischem Fleisch, Hackfleisch und ... und transportiert worden ist. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die 1. von Tieren ... Arten gehalten werden. (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrorenen Eizellen ... untersucht worden ist. (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehrbringen von 1. Häuten und Fellen, die  ... oder Laborreagenz. (6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen ... beseitigt wird. (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung  ... und desinfiziert werden. (8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen von 1. Futtermitteln, die a) mindestens ... ausgebrochen ist. (9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit ... untersucht werden. (10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern 1. das Fleisch mit einem ... und transportiert worden ist. (11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern 1. das Fleisch nach ...
§ 13 MKSV Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
... amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten entsprechend.  ...
§ 22 MKSV Anwendungsvorrang
... oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis ...
§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017)
... mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3 , nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 ... 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 10 Absatz 10 oder 11, nach ... 2 oder Absatz 3 Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4, § ... Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 5 ... § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht richtig ... 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung ... nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2 , ein Fahrzeug fährt, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 ... Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13, ... oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13, zuwiderhandelt, 18. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 , § 11 Absatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 19. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder ... 4 Nummer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 20. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 6 Satz 1 , § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer ... dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt, 21. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt, 22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7 ... 21. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt, 22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7 Satz 1 , § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, ... 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt, 23. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen oder decken lässt, 24. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder ... § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen oder decken lässt, 24. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Absatz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert, 25. entgegen ... 6 oder § 24 Absatz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert, 25. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem Tier ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung
B. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3526
Berichtigung MKSVNB 2017Ber
... 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: In § 9 Absatz 3 Nummer 1 ist Buchstabe e zu ...

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 ... In § 34 Absatz 1 Nummer 2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst: „c) § 9 Absatz 3, 3a oder 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § ...

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017)
... Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ... 6a eingefügt: „(6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen ... werden angefügt: „(10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern 1. das Fleisch mit einem ... transportiert worden ist. (11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern 1. das Fleisch nach ... a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4," die Wörter „nach § ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung ... Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 12 Absatz 1, ... Absatz 3 Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit ... auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder ... 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder ... a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit ... § 3 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach ... nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit ... 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13, zuwiderhandelt, 18. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Nummer 1 eine ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 19. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein Tier ... 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 20. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ... genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt, 21. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt, 22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer ... entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt, 22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 Nummer 2, ... 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt, 23. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen oder decken lässt, 24. entgegen § 9 ... 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen oder decken lässt, 24. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Absatz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert,  ... § 24 Absatz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert, 25. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit ...