§ 10 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung


§ 10 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten

1.
zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte oder

2.
zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung

genehmigen. 2Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern

1.
eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat,

2.
keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen, dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten befinden, und

3.
sichergestellt ist, dass

a)
von den Tieren, die geschlachtet oder getötet werden sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine virologische Untersuchung entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG genommen wird,

b)
die Tiere

aa)
in verplombten Fahrzeugen transportiert werden und,

bb)
sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten und geschlachtet werden,

c)
das erschlachtete Fleisch

aa)
nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,

bb)
nach der Kennzeichnung in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und

cc)
zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und

d)
die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern

1.
die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlachtstätte transportiert werden,

2.
in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass

a)
die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert werden,

b)
die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von

1.
frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern

a)
das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind,

b)
das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und

c)
sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung

aa)
von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird,

bb)
in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und

cc)
zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird;

2.
frischem Fleisch, sofern

a)
das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die in einer von der zuständigen Behörde bestimmten, tierärztlich überwachten Schlachtstätte geschlachtet worden sind,

b)
in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und

c)
sichergestellt ist, dass

aa)
die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zu dieser Schlachtstätte transportiert werden,

bb)
die Transportfahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionsbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,

cc)
das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird und

dd)
das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird;

3.
Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern

a)
das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und

b)
sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung

aa)
von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,

bb)
in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die

aaa)
aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder

bbb)
mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist;

4.
Fleischerzeugnissen, die

a)
nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind oder

b)
aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die

1.
von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten hergestellt worden ist, sofern

a)
die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder

b)
die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, und

c)
sichergestellt ist, dass die Milch

aa)
in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die

aaa)
vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und

bbb)
mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern,

bb)
auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zu einem von ihr bestimmten Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und

cc)
mit Fahrzeugen transportiert wird,

aaa)
deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden,

bbb)
die nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und

ccc)
die nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt oder vor der Nutzung in einem anderen Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden;

2.
in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern

a)
die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt worden ist, die

aa)
die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt,

bb)
nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder

cc)
von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,

b)
die Milch während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird und

c)
sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchstaben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behältnissen transportiert worden ist, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind und während des Transports der Rohmilch keine Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrorenen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryonen oder die Eizellen

1.
mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind oder

2.
in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind und

a)
der Samen, die Embryonen oder die Eizellen getrennt von anderem Samen, anderen Embryonen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder gelagert worden sind,

b)
alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

c)
das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist.

(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehrbringen von

1.
Häuten und Fellen, die

a)
mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Häuten und Fellen gelagert worden sind, oder

b)
die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen;

2.
unbehandelter Wolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die

a)
mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuerhaaren oder gewonnenen Schweineborsten gelagert worden sind oder

b)
die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen;

3.
Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das Bluterzeugnis

a)
dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als Invitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu technischen Zwecken verwendet zu werden, und

b)
einer der Behandlungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;

4.
Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;

5.
Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt;

6.
Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen;

7.
Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richtlinie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und nach dem Ausschaben

a)
für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid gesalzen oder

b)
gebleicht oder getrocknet und nach der Behandlung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonnenen Tierdärmen gelagert

worden sind;

8.
sonstigen tierischen Erzeugnissen, die

a)
mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind, oder

b)
einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasserdicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens drei oder einer Hitzebehandlung unterzogen worden sind, bei der die Kerntemperatur für die Dauer von mindestens 60 Minuten mindestens 70 Grad Celsius beträgt;

9.
zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die einer das Virus der Maul- und Klauenseuche abtötenden Behandlung unterzogen worden sind;

10.
abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwendung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.

(6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch

a)
in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert worden sind, und

b)
nach der Untersuchung unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung

1.
zur sofortigen Behandlung in eine nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage verbracht wird oder

2.
innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichender Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten unmittelbar in den Boden eingebracht oder bodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird und der Dung

a)
mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder

b)
aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere empfänglicher Arten durch den beamteten oder einen von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarzt untersucht worden sind, die Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindestens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit denen der Dung eingebracht oder ausgebracht wird, vor und nach der Verwendung gereinigt und desinfiziert werden.

(8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen von

1.
Futtermitteln, die

a)
mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft und getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeugten oder zugekauften Futtermitteln gelagert worden sind,

b)
zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt sind,

c)
in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, oder

d)
in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben erzeugt worden sind;

2.
Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern das Trockenfutter oder das Stroh

a)
für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt worden ist,

b)
für die Dauer von mindestens acht Stunden bei einer Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer geschlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und das Formaldehydgas unter Verwendung handelsüblicher Lösungen, die eine Konzentration von 35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden ist oder

c)
abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt an Orten gelagert worden ist, die mindestens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt liegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist.

(9) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird, der

1.
sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks bereits im Betrieb befunden hat oder

2.
mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den Betrieb abgegeben worden ist.

2Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn

1.
alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation

a)
serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und

b)
im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließen,

mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

2.
sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.

(10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern

1.
das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und

2.
sichergestellt ist, dass das Fleisch in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die

a)
aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder

b)
mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist.

(11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern

1.
das Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und

2.
sichergestellt ist, dass das Fleisch

a)
von sonstigem Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,

b)
in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt und zu einem Fleischerzeugnis verarbeitet wird und

c)
zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird.


Text in der Fassung der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung B. v. 16. August 2017 BGBl. I S. 3245 m.W.v. 26. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 10 MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2017 (23.08.2017)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung
vom 16.08.2017 BGBl. I S. 3245
aktuell vorher 26.07.2017Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2666
aktuell vorher 26.07.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2655
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
aktuellvor 07.10.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MKSV Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk (vom 26.07.2017)
... 8 Buchstabe a und b entsprechend. (5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10 , für den Sperrbezirk Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen ... Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. (7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute ... verbracht worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt ...
§ 12 MKSV Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung (vom 26.07.2017)
... worden sind und d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlachteten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird; 4. die aus Gebieten stammen, die frei von Maul- und Klauenseuche ... gelten für das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 2 und für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in dem ... für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 3 entsprechend. (3) Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem ... (3) Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder Absatz 6a , für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5, für ... 10 Absatz 4 oder Absatz 6a, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5 , für sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, ... Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5, für sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, ... sonstige Erzeugnisse, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend. (4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobachtungsgebiet gilt ... 6 entsprechend. (4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobachtungsgebiet gilt § 10 Abs. 7  ...
§ 13 MKSV Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
... so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten entsprechend.  ...
§ 22 MKSV Anwendungsvorrang
... einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 ...
§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017)
... Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder ... 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 ... mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 10 Absatz 10 oder 11 , nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung
B. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3245
Berichtigung MKSVNB2017Ber
... vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1. In § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen: „cc) das Fleisch mit einem ...

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Nummer ...

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017)
... hat." d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) ... b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... die Wörter „Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Abs. 4 " durch die Wörter „Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem ... „Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder Absatz 6a " ersetzt. 9. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe ... 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4," die Wörter „nach § 10 Absatz 10 oder 11 " eingefügt. b) In Nummer 17 werden nach der Angabe „§ 11 Absatz ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, ... Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder ...


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