In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersuchung nach §
19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die zuständige Behörde
- 1.
- die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs oder
- 2.
- die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG
an.
§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017) ... 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20 , § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt, 16. ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576