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§ 21 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen



(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes:

1.
Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Impfgebiet nicht verbracht werden.

1a.
Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht zwischen Betrieben innerhalb des Impfgebietes verbracht werden.

2.
Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von

a)
geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist,

aa)
die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind und

bb)
sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,

b)
geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist,

aa)
die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,

bb)
die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird,

cc)
in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die

aaa)
nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder

bbb)
aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Gebieten stammen und außerhalb des Impfgebiets geschlachtet worden sind,

dd)
das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und

ee)
das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird,

c)
nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist,

aa)
die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind,

bb)
die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist,

cc)
die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

dd)
die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

ee)
die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind.

3.
Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.

4.
Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

1.
Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind,

2.
nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern

a)
alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

b)
30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfänglicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht werden sollen, eingestellt worden sind,

c)
der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet liegt,

d)
die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist und

e)
während des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche besteht,

3.
nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere empfänglicher Arten, sofern die Tiere

a)
in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden,

b)
zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,

c)
in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder

d)
in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 21 MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2655
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
aktuellvor 07.10.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 MKSV Anwendungsvorrang
... und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine ...
§ 29 MKSV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 26.07.2017)
... virologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte. (5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln ...
§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017)
... 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a , § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 oder § 28 Absatz 1a ein dort genanntes Tier, ... 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4 , entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 ... 21 Absatz 1 Nummer 4, entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 , oder entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder ... Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt, 23. entgegen § 9 ... Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... durch die Angabe „§ 22 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt. 10. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die ...

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017)
... nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004" ersetzt. 12. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „aus dem ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 ein dort genanntes Tier, ein ... Nummer 4, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4, entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit ... 1 Nummer 4, entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den ... 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt, 23. ... 4, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit ...