Änderung § 35 MKS-Verordnung vom 24.12.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939

(Text alte Fassung)

§ 34 Berechnung von Fristen


(Text neue Fassung)

§ 35 Berechnung von Fristen


(Textabschnitt unverändert)

Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.






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