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§ 35 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 35 Berechnung von Fristen



Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 35 MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 4 2. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
...  d) Die Angaben „§ 33", „§ 34" und „§ 35 " werden durch die Angaben „§ 34", „§ 35" und „§ ... 34" und „§ 35" werden durch die Angaben „§ 34", „§ 35 " und „§ 36" ersetzt. 2. Nach § 31 wird folgender § 31a ... 4. Der bisherige Teil 6 wird neuer Teil 7. 5. Die bisherigen §§ 33, 34 und 35 werden die neuen §§ 34, 35 und ... Teil 7. 5. Die bisherigen §§ 33, 34 und 35 werden die neuen §§ 34, 35 und ...