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Änderung § 11 Brucellose-Verordnung vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Schweine-brucellose - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen.

2. Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(Text alte Fassung)

3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sind von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport zur Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht entfernt werden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können.

(Text neue Fassung)

3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sind vom Besitzer von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport zur Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht entfernt werden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, dass tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können.

4. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden.

5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.

6. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, dürfen für die Dauer von vier Monaten mit Klauentieren nicht beschickt werden.

7. Das Decken und die künstliche Besamung der Schweine des Bestandes sind verboten.

8. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des verseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

9. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schweine befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

10. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden.

11. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief vergraben wird.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)