Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft (Informationsgesellschaftsstatistikgesetz - InfoGesStatG)

G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3685; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 31.12.2005; FNA: 29-35 Statistik
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Eingangsformel
§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Hilfsmerkmale
§ 4a Durchführung
§ 5 Freiwilligkeit der Auskunftserteilung
§ 6 Übermittlungsregelung
§ 7 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABI. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze G. v. 7. Dezember 2016 BGBl. I S. 2826 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. 2Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze G. v. 7. Dezember 2016 BGBl. I S. 2826 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze G. v. 7. Dezember 2016 BGBl. I S. 2826 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 4 Hilfsmerkmale


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;

2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze G. v. 7. Dezember 2016 BGBl. I S. 2826 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 4a Durchführung


§ 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 5 Freiwilligkeit der Auskunftserteilung



Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

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§ 6 Übermittlungsregelung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 7 Inkrafttreten



Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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