(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
- 2.
- in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Technische Qualifikationen",
- 3.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- in der schriftlichen Situationsaufgabe und
- b)
- in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen" sowie
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 15 Prozent,
- 2.
- die Bewertungen für den Prüfungsteil „Technische Qualifikationen" mit 15 Prozent,
- 3.
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 45 Prozent und
- b)
- die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.
3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.