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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 01.09.2009

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin oder zum Fachkaufmann/zur Fachkauffrau auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil gemäß § 4 „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen' befreit werden.

(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz oder zum Staatlich geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil gemäß § 5 „Technische Qualifikationen' befreit werden.

(3) Sofern die Voraussetzungen nach
Absatz 1 oder 2 nicht vorliegen, können Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 6 ist nicht zulässig.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.