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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 01.09.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Betriebswirtschaftliche Qualifikationen


(Text neue Fassung)

§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen


vorherige Änderung

(1) Im Qualifikationsbereich ‚Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Dazu gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen Rechts und des Handels- und des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen eingehende Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertragsgestaltung nachgewiesen werden. Dazu gehören das Vertrautsein mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die geschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und ihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft:

a) Zusammenhänge und Bedeutung der Volks- und Betriebswirtschaft erkennen,

b) sichere Anwendung der Grundbegriffe des Wirtschaftens,

c) Umsetzung der Wirtschaftsordnung in den Unternehmen'

d) die Bedeutung der Produktionsfaktoren werten und berücksichtigen,

e) betriebliche
Funktionen und Abläufe erkennen und darstellen,

f) Unternehmensformen kennen und
deren Weiterentwicklung planen,

g) Märkte und Preisbildung aufeinander abstimmen können,

h) den Wirtschaftskreislauf kennen und erläutern,

i) die Bedeutung von Konjunktur, Wachstum Geld und Kredit darlegen,

j) Wirtschaftspolitik, wirtschaftliche Integration und Globalisierung strategisch deuten,

k) Bedingungen der
Existenzgründung aufführen;

2. Recht:

Die Bedeutung
und den Umgang mit dem

a) Bürgerlichen Gesetzbuch, dem allgemeinen Teil, dem Schuldrecht und dem Sachenrecht,


b) Handelsgesetzbuch,

c) Wettbewerbs-, Gewerbe- und das Haftungsrecht erfassen;

3. Steuern:

a) wesentliche Grundbegriffe und Bedeutung des Steuerrechts kennen,

b) unternehmensbezogene Steuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer berücksichtigen,

c) erforderliche steuerrechtliche Verfahren anwenden und berücksichtigen.

(2) Im Qualifikationsbereich 'Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der Unternehmensführung und die daraus resultierenden Steuerungs- und Koordinationsfunktionen dargestellt werden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse des Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Unternehmensführung:

a) Zielbildungsprozess darlegen,

b) Bedeutung eines Leitbildes aufzeigen, Abweichungen davon feststellen und entsprechende Korrekturmaßnahmen einleiten und kontrollieren,

c) strategische Planung umsetzen;

2. Organisation und Führung:

a) Strukturen in Unternehmen darstellen,Abläufe in Unternehmen erkennen
und erläutern,

d) Anwendung von Führungsmethoden und -techniken;


3. Rechnungswesen:


a) gesetzliche Grundlagen im Handelsrecht aufzeigen,

b) Ziele
und Aufgaben des Rechnungswesens kennen und anwenden,

c) Bilanzierungs-
und Bewertungsgrundsätze anwenden,

d) Bilanz erklären,

e) Gewinn-
und Verlustrechnung herleiten,

f) Kosten- und Leistungsrechnung durchführen, 9) Umfang und Nutzen einer Finanzierung kennen;


4. Controlling:


a) Controllinginstrumente verstehen,

b) Regelkreise verstehen.

(3)
Im Qualifikationsbereich 'Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Personalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen. Dazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personalbereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu kennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizieren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informationsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert koordiniert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Personalwirtschaft:

a) unternehmensbezogene Personalpolitik und Personalplanung im Rahmen der Personalwirtschaft kennen,

b) zur Personalbeschaffung und Auswahl entsprechende Kriterien bereitstellen,

c) Entgeltformen kennen,

d) Personalbeurteilungsgrundsätze kennen,

e) gültige arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen kennen;

2. Informationsmanagement:

a) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung kennen,

b) die wichtigsten Kommunikationsnetze kennen,

c) Einsatzmöglichkeiten der Office-Lösungen und der Multimedia-Technik überblicken;

3. Kommunikation:

a) erforderliche Schritte eines Projektmanagements kennen,

b) Bedeutung von Kommunikation und Sprache kennen,

c) Moderations- und Präsentationstechniken kennen,

d) Vortrags- und Redetechniken verstehen.

(4)
Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer Arbeit, deren Bearbeitungszeit jeweils mindestens 90 Minuten beträgt. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.

(5) Wurden
in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



(1) Im Qualifikationsbereich 'Volks- und Betriebswirtschaft' sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,

2. Betriebliche
Funktionen und deren Zusammenwirken,

3.
Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,

4. Unternehmenszusammenschlüsse.


(2) Im Qualifikationsbereich 'Rechnungswesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,

2. Finanzbuchhaltung,

3. Kosten-
und Leistungsrechnung,

4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,


5. Planungsrechnung.


(3) Im Qualifikationsbereich 'Recht
und Steuern' sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Rechtliche Zusammenhänge,


2. Steuerrechtliche Bestimmungen.


(4)
Im Qualifikationsbereich 'Unternehmensführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Betriebsorganisation,

2. Personalführung,

3. Personalentwicklung.

(5)
Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:

1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,

2. Rechnungswesen
90 Minuten,

3. Recht und Steuern 60 Minuten,

4. Unternehmensführung 90 Minuten.

Die
Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.

(6) Wurde
in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.