Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'Betriebswirtschaftliche Qualifikationen', 'Technische Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für die Prüfungsteile 'Betriebswirtschaftliche Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 'Technische Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Note aus der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen Fachgespräch und der Präsentation zu bilden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind nur Ort und Datumsowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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