Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 72 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TechFwPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
§ 5 Technische Qualifikationen
§ 6 Handlungsspezifische Qualifikationen
§ 7 Weitere Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Übergangsvorschrift
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 5)
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 5)
(Text neue Fassung)

§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 9 Bewerten von Prüfungsleistungen
§ 10
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 11 Zeugnisse
§ 12
Wiederholung der Prüfung
§ 13 Übergangsvorschrift
§ 14 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' oder 'Technische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen, verwaltenden oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder

3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen', der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und



1. das Ablegen der Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' innerhalb der letzten fünf Jahre, und

2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Technischen Fachwirtes/einer Geprüften Technischen Fachwirtin gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Weitere Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ausgehend vom Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen.



(1) Die zu prüfende Person kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ausgehend vom Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen.

(2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' bestanden wurde und in der zusätzlichen Prüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde.



(3) Der zu prüfenden Person ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung




§ 9 Bewerten von Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 'Technische Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Note aus der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen Fachgespräch und der Präsentation zu bilden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.


(5) Über das Bestehen
der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind nur Ort und Datumsowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 In den Prüfungsteilen 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1,


2. nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3

a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz
1 und 2 und

b) die Präsentation nach
§ 3 Absatz 6 Satz 1.

2 Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs
und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung
des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2. die Bewertung
der Präsentation mit einem Drittel.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (neu)




§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen',

2. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils 'Technische Qualifikationen',

3. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) in der schriftlichen Situationsaufgabe und

b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1. die Bewertungen für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' sowie

2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen', der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' mit 15 Prozent,

2. die Bewertungen für den Prüfungsteil 'Technische Qualifikationen' mit 15 Prozent,

3. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 45 Prozent und

b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Wiederholung der Prüfung




§ 12 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschrift




§ 13 Übergangsvorschrift


Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Inkrafttreten




§ 14 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 5)




Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster siehe BGBl. I 2006 S. 72


a) Die Wörter 'Artikel 9 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' werden durch
die Wörter 'Artikel 15 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6


89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen
im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75
und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 5)




Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Muster siehe BGBl. I 2006 S. 73


a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'Artikel 9 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' durch die Wörter 'Artikel 15 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen'

a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b) Benennung und Bewertung
der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Technische Qualifikationen'

a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b) Benennung und Bewertung
der drei Qualifikationsbereiche mit Punkten,

3. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung des Prüfungsteils,

b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Note sowie

c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Note,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote
in Worten,

7. Befreiungen nach § 8.