§ 32 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 32 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 32 Gemeinsame Organe | (Text neue Fassung)§ 32 (aufgehoben) |
(1) Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet sind. (2) Organe der See-Krankenkasse sind die Organe der See-Berufsgenossenschaft. Die Satzungen der See-Berufsgenossenschaft und der See-Krankenkasse können vorsehen, dass für beide Versicherungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu bestimmen. |