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Änderung § 98 SGB IV vom 01.01.2008

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§ 98 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 98 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98 Pflichten des Arbeitgebers


(Text neue Fassung)

§ 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen


vorherige Änderung

(1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäftigten vorlegen zu lassen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten,
für den eine Mitführungspflicht nach § 99 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 besteht, hierüber zu belehren.



1 Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. 2 Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. 3 Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. 4 Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen.