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Artikel 1 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch



Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Sechsten Titel des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Sechster Titel (weggefallen)

§ 18h (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 23c wird folgende Angabe eingefügt:

§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses".

c)
Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

§ 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze".

d)
Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 82a Verwaltungsvermögen".

e)
In der Angabe zu § 83 wird das Wort „Rücklage" durch das Wort „Mittel" ersetzt.

f)
Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 98a Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung".

g)
Die Angaben zu den §§ 106 und 106a werden wie folgt gefasst:

§ 106 Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

§ 106a Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland".

h)
Nach der Angabe zu § 106a werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

§ 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat

§ 106d Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den

§§ 106 bis 106c".

i)
Nach der Angabe zu § 108a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen".

j)
Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:

§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber".

k)
Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

§ 110 Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes".

l)
Die Angabe zu § 116a wird wie folgt gefasst:

§ 116a (weggefallen)".

m)
Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:

§ 120 (weggefallen)".

n)
Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst:

§ 123 Übergangsregelung

§ 124 (weggefallen)".

o)
Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:

§ 127 (weggefallen)".

p)
Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

§ 134 (weggefallen)".

q)
Nach der Angabe zu § 134 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 135 Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses".

2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende."

2a.
In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Arbeitnehmer des Bergbaus" die Wörter „, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen" eingefügt.

3.
§ 18b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor dem Semikolon werden die Wörter „im Durchschnitt voraussichtlich" gestrichen.

bb)
Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie folgt gefasst:

„bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen".

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen."

4.
§ 18d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor dem Semikolon werden die Wörter „im Durchschnitt voraussichtlich" gestrichen.

bb)
Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie folgt gefasst:

„bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen".

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird."

c)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz bleibt unberührt."

5.
Der Sechste Titel im Ersten Abschnitt wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

6.
§ 18i wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betriebes" die Wörter „sowie die Unternehmernummer einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des Siebten Buches" eingefügt.

b)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für anlassbezogene Bestandsmeldungen. Die Bundesagentur für Arbeit hat alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten."

c)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Datensätze" die Wörter „sowie der in Absatz 4 Satz 2 genannten Anlässe" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

7.
In § 18m Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V." die Wörter „sowie den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

8.
In § 23 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Beiträge" die Wörter „für die nach § 26 Absatz 2b des Dritten Buches sowie" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt:

§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses

Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt."

10.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „eins vom Hundert" durch die Angabe „1 Prozent" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig."

c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „100" durch die Angabe „150" ersetzt und das Wort „schriftlich" gestrichen.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches."

10a.
In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen Antrag auf die Erstattung" durch die Wörter „Antrag auf Erstattung" ersetzt.

11.
§ 28a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
bei Beginn der Elternzeit,".

bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
bei Ende der Elternzeit,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „hat" ersetzt und wird nach dem Wort „Rentenversicherung" das Wort „zu" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
d)
Nach Absatz 3b werden die folgenden Absätze 3c bis 3e eingefügt:

„(3c) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches können in den Fällen, in denen ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Beschäftigten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Beschäftigten für die Erstattung von Meldungen vorliegen, über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des Beschäftigten in einer gesetzlichen Krankenkasse elektronisch abfragen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermittelt die aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei den Krankenkassen. Für die Abfrage sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Versicherungsnummer des Versicherten anzugeben. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1 unverzüglich eine Rückmeldung mit der Betriebsnummer der Krankenkasse, in der der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mitglied ist, zu erstatten.

(3d) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen können bei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a des Fünften Buches über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines Versicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Versicherten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft des Versicherten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 3c Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Daten nach § 109a durch die Bundesagentur für Arbeit.

(3e) Das Nähere zum Verfahren und zum Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind vorher anzuhören. In den Fällen, in denen die Grundsätze Auswirkungen auf die Verfahren der für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen haben, ist der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches anzuhören."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
f)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht zu erstatten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11a.
§ 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „3 bis 5" durch die Angabe „3 und 4" ersetzt.

12.
In § 28c werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Melde- und Beitragsnachweisverfahren" durch die Wörter „die Melde- und Beitragsverfahren" ersetzt.

13.
§ 28e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3d wird wie folgt gefasst:

„(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt."

14.
§ 28f Absatz 4 wird aufgehoben.

15.
§ 28h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsförderung" die Wörter „auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Höhe der in diesem Jahr erfolgten Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz."

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
§ 28l wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden die Wörter „Sozialversicherungsausweise und" durch das Wort „Versicherungsnummernachweise," ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
 
bb)
In Nummer 6 wird das Wort „betrifft," durch die Wörter „betrifft und" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
die Beratung der Arbeitgeber zu versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragen".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder die beauftragten Stellen (§ 28f Absatz 4)" gestrichen.

17.
In § 28n Nummer 3 werden die Wörter „, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Absatz 4" gestrichen.

18.
§ 28p wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
a)
In Absatz 6a Satz 1 wird der Satzteil nach dem Semikolon wie folgt gefasst:

„werden die Daten aus der Finanzbuchhaltung nicht durch ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt, können sie auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle oder ein systemgeprüftes Programmmodul aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung übermittelt werden."

b)
Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:

„(6b) Arbeitgeber haben beim Wechsel der von ihnen verwendeten systemgeprüften Programme für die Unterlagen, die der nächsten Prüfung unterliegen, die Daten im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung speichert diese Daten bis zum Abschluss der Prüfung. Dies gilt auch bei Wechsel eines Dienstleisters."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, das die folgenden Daten enthält:

1.
die Betriebsnummern eines jeden Arbeitgebers,

2.
die Absendernummern,

3.
die Betriebsnummern der Abrechnungsstellen,

4.
das Aktenzeichen des Arbeitgebers,

5.
die Betriebsnummern des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers,

6.
die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches,

7.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber Beschäftigten in Euro,

8.
die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der beim Arbeitgeber Beschäftigten,

9.
die Versicherungsnummern der beim Arbeitgeber Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung,

10.
die Betriebsnummern der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstellen,

11.
eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung,

12.
die Kennung des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms oder die Ausfüllhilfe sowie deren Version,

13.
das Identifikationskennzeichen jeder Meldung sowie

14.
bei Stornierung einer Meldung zusätzlich das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
 
bb)
Die Sätze 9 bis 12 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
In Absatz 9 Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitgebers" die Wörter „, der Beschäftigten" eingefügt.

19.
§ 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „kann" durch die Wörter „und die besonderen Ausschüsse nach § 36a können" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Selbstverwaltungsorgans" die Wörter „oder mindestens ein Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a" eingefügt.

20.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „, Anlagegrundsätze" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien."

21.
Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

§ 82a Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände der Versicherungsträger nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung angelegt werden und nicht den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen sind. Es umfasst insbesondere

1.
alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Versicherungsträgers zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehalten werden,

2.
Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen, Regie- und Eigenbetriebe sowie Darlehensgewährungen und

3.
die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden."

22.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Rücklage" durch das Wort „Mittel" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mittel können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht und kein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur angelegt werden in

1.
Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an einem organisierten Markt in der Europäischen Union zum Handel zugelassen sind oder in diesen einbezogen sind; Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt in der Europäischen Union oder deren Einbeziehung in diesen nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

2.
Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefenden Wertpapieren von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,

a)
wenn für die Forderungen eine öffentlichrechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,

b)
bei Kreditinstituten, die einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft angehören oder

c)
soweit der Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft nach der Höhe, der Laufzeit oder der Anlageart begrenzt ist, auch bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten; der Versicherungsträger hat die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen; sofern der Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft nur der Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz zumindest bis zu der jeweiligen Sicherungsgrenze gewährleistet sein,

3.
Schuldbuchforderungen gegen öffentlichrechtliche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Union,

4.
Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen

a)
öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Union,

b)
Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der Europäischen Union, wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder

c)
Kreditinstitute unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe b und c,

5.
Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, wenn sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift erworben werden dürfen; soweit danach eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft vorausgesetzt ist, ist dies für die Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht erforderlich; das Sondervermögen muss von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt; eine damit verbundene Aufnahme von kurzfristigen Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Sondervermögens ist bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens zulässig,

6.
Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen Union besteht."

c)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, auch angelegt werden in

1.
Beteiligungen an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2.
Darlehensgewährungen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung des Versicherungsträgers dienen, an Darlehensnehmer aus dem Gebiet der Europäischen Union, insbesondere an Einrichtungen, an denen er beteiligt ist, und

3.
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der Europäischen Union.

(1b) Die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen nach Absatz 1 auch angelegt werden in

1.
Anteilen an Immobilien-Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aus dem Gebiet der Europäischen Union, das von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt; Vermögensgegenstände, die sich in Staaten außerhalb der Europäischen Union befinden, dürfen für das Immobilien-Sondervermögen nicht erworben werden; Absatz 1 Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entsprechend; unbeschadet dessen ist eine mit der Anlage verbundene Aufnahme von Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Sondervermögens bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, zulässig und

2.
Euro-denominierten Aktien, auch im Rahmen eines Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven, indexorientierten Managements; die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 30 Prozent des Deckungskapitals beträgt; Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen."

d)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rücklage" durch das Wort „Mittel" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Darüber hinaus ist die Verwendung derivativer Finanzinstrumente nur zulässig, soweit sie der Absicherung gegen Ausfall-, Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen. Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind unzulässig."

e)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Versicherungsträger achten auf die Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, sozialen und Governance-Kriterien."

f)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Den Staaten der Europäischen Union stehen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das gilt entsprechend auch für die weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter der Maßgabe, dass nur der Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b auch von Ausstellern mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig ist."

23.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

1.
Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2,

2.
der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

3.
die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und

4.
die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Mindest- und Höchstbetrag" durch das Wort „Betrag" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären."

24.
§ 86 wird wie folgt gefasst:

§ 86 Ausnahmegenehmigung

Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein."

25.
§ 95 wird wie folgt gefasst:

§ 95 Gemeinsame Grundsätze Technik

(1) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Beauftragt ein Meldepflichtiger einen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Meldepflichtige weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen den Standard für die elektronische Datenübermittlung mit der oder innerhalb der Sozialversicherung; insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zu den Übertragungstechniken, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen sowie dem Zeitpunkt der Umstellung der einzelnen Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren. Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Soweit Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen ist, ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grundsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen oder Datenschemata sowohl in historisierter als auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."

26.
§ 95a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und zu dem Aufwendungsausgleichsgesetz, insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern, Selbständigen und Beschäftigten eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

27.
§ 95b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Daten der Datei nach § 98a sind dabei zu verwenden."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Programme zur Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen."

28.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und andere öffentliche" durch die Wörter „, zwischen Sozialversicherungsträgern und mit anderen öffentlichen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Absatz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen Kommunikationsserver übertragen."

b)
In Absatz 2 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „30" durch die Angabe „42" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
 
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „öffentliche Stellen" die Wörter „oder gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches."

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
 
dd)
Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 6 wird das Wort „und" angefügt.

bbb)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sozialversicherungsträger" die Wörter „oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Durch die Annahmestelle werden die Meldepflichtigen elektronisch über das Vorliegen einer an sie adressierten Meldung informiert."

30.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

31.
Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:

§ 98a Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine automatisierte Datei, die den an den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen die notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durchführung der Meldeverfahren zum automatisierten Abruf zur Verfügung stellt. Die Daten sind jeweils tagesaktuell sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre darzustellen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes bestimmen das Nähere zum Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

Ende abweichendes Inkrafttreten


31a.
In § 99 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 95b Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

32.
Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 97 Absatz 3 gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

33.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 106 Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fortgeltung" durch das Wort „Anwendung" ersetzt.

c)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Für Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) Anwendung findet, gelten die Regelungen nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind

1.
für Beamte und diesen gleichgestellten Personen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,

2.
für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,

3.
für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder

4.
für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.

(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen oder nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag auch durch die betroffene Person selbst mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe gestellt werden kann und in diesem Fall die A1-Bescheinigung an die betroffene Person zu übermitteln ist."

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

34.
§ 106a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 106a Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland".

b)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c)
Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden

1.
für selbständig erwerbstätige Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,

2.
für selbständig erwerbstätige Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzung mit Heimatbasis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder

3.
für selbständig erwerbstätige Personen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.

(3) In Deutschland wohnende Personen haben bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu stellen, wenn sie

1.
ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,

2.
ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nach Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) nach Artikel KSS.12 Absatz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,

3.
gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben oder

4.
in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als Beamte oder diesen nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellte Personen beschäftigt sind und in einem oder mehreren anderen Mitglied- oder Vertragsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben.

Der Antrag erfolgt elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die A1-Bescheinigung der antragstellenden Person elektronisch zugänglich zu machen ist. § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften beantragt.

(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend."

35.
Nach § 106a werden die folgenden §§ 106b bis 106d eingefügt:

§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

In Deutschland wohnende Personen können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Freistellung von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Bescheid ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu machen.

§ 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat

(1) Gelten für Personen, die vorübergehend in einem anderen Staat beschäftigt sind, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat, die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf Grundlage dieses Abkommens für diese Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der entsprechenden Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugängig macht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind

1.
für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland,

2.
für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen mit Heimatbasis in der Bundesrepublik Deutschland,

3.
für Beschäftigte des grenzüberschreitenden Personenbeförderungsgewerbes oder des grenzüberschreitenden Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes oder

4.
für Beschäftigte an Bord eines unter Flagge des anderen Vertragsstaates fahrenden Seeschiffes.

(3) Gelten für eine Person, die eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit in einem Staat ausübt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat, auf Grundlage dieses Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, so hat die selbständig erwerbstätige Person einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften an die zuständige Stelle durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu übermitteln. § 106a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bis 4 gelten für selbständig Erwerbstätige die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist die Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbstständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen.

(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Ausnahmeregelung oder einer besonderen Regelung für die Verlängerung einer Entsendung Anwendung finden sollen, gilt für abhängig Beschäftigte Absatz 1 und für Selbständige Absatz 3 entsprechend.

§ 106d Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c

Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. In den Fällen der §§ 106, 106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c Absatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vorher anzuhören."

Ende abweichendes Inkrafttreten


36.
§ 107 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die Dauer des Entgeltersatzleistungsbezugs sowie alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, insbesondere die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen Informationen durch Datenübertragung zu übermitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall gilt nicht für geringfügig Beschäftigte."

37.
§ 108 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a bescheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die Daten im Sinne von Satz 1."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

38.
Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:

§ 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen

Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Absatz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. Das Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Datensätze und -felder bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

39.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber".

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7" die Wörter „und Absatz 4 und 4a" eingefügt und werden die Wörter „stationären Krankenhausaufenthaltes" durch das Wort „Aufenthaltes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhäusern" die Wörter „und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen" eingefügt.

40.
§ 110 wird wie folgt gefasst:

§ 110 Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes

(1) Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes erfasst werden, sollen an die nach diesem Tarifvertrag zuständige gemeinsame Einrichtung für jeden ihrer von diesem Tarifvertrag erfassten Beschäftigten monatlich oder kalenderjährlich über die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zur Beitragserhebung eine Meldung erstatten. Die Datenübermittlung erfolgt unter Beachtung von § 95 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren durch systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhilfen. § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und § 96 gelten entsprechend.

(2) Die Meldungen enthalten insbesondere folgende Daten:

1.
die Betriebskontennummer oder eine andere von der gemeinsamen Einrichtung vorgegebene Betriebsidentifikationskennung,

2.
den Wirtschaftsklassenschlüssel des Beschäftigungsbetriebes,

3.
die Arbeitnehmer-Nummer,

4.
den aktuellen Tätigkeitsschlüssel für den Beschäftigten und

5.
die für die Beitragserhebung tarifvertraglich vorgesehene Beitragsbemessungsgrundlage.

Soweit weitere Daten auf Grund der jeweiligen Tarifverträge erhoben werden, sind diese in den Grundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige Verfahren festzulegen. Dies gilt auch für Daten, die nicht zu erheben sind.

(3) Liegt die Arbeitnehmer-Nummer noch nicht vor, kann diese vorab elektronisch im Meldeverfahren nach Absatz 1 bei der zuständigen gemeinsamen Einrichtung abgefragt werden. Anzugeben sind dafür der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Beschäftigten. Die gemeinsame Einrichtung meldet die Arbeitnehmer-Nummer unverzüglich elektronisch dem Arbeitgeber zurück. § 28a Absatz 5 gilt für die Meldungen nach Satz 1 entsprechend.

(4) Das Nähere zum Verfahren, welche Tarifverträge, auf denen die Meldeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 beruht, zugrunde liegen sowie die weiteren Daten auf Grund tarifvertraglicher Vorgaben nach Absatz 2, den Datensätzen und Datenbausteinen und den Schlüsselzahlen regeln Grundsätze, für die die jeweilige gemeinsame Einrichtung einen Entwurf erstellt. Die Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist vorher anzuhören.

(5) Die Arbeitgeber haben für alle Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 die Meldungen nach § 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Meldungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 zusätzlich an die gemeinsame Einrichtung unter zusätzlicher Angabe der Arbeitnehmer-Nummer und der Betriebskontennummer zu erstatten. § 28a Absatz 1 Satz 2 sowie § 95 gelten entsprechend.

(6) § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zu Regelungen für Meldungen nach diesem Absatz die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu beteiligen ist.

(7) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn die Teilnahme an diesem Verfahren durch den Tarifvertrag vorgesehen ist.

(8) Das Verfahren der Absätze 1 bis 6 wird im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 im Rahmen von Pilotprojekten erprobt, die vorab mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung abzustimmen sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


41.
§ 112 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

42.
§ 116a wird aufgehoben.

43.
§ 120 wird aufgehoben.

44.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 123 Übergangsregelung".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Vermögensgegenstände, die der Versicherungsträger vor dem 1. Januar 2023 nach den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens bis zum 31. Dezember 2024, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Deckungskapital für Altersrückstellungen überführt wurden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2042 gehalten werden.

(3) Vermögensgenstände, die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind und die der Versicherungsträger am 31. August 2022 der Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungsvermögen zugewiesen werden."

45.
Die §§ 124 und 127 werden aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

46.
§ 134 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


47.
Nach § 134 wird folgender § 135 eingefügt:

§ 135 Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht zur möglichen Konzeption eines Verzeichnisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Betriebsstätten für Zwecke der Prävention und der Kontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu beteiligen."



 

Zitierungen von Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 8. SGB IV-ÄndG Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 34 8. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (3a) Artikel 6 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, h und m, Nummer 6, 8 und 11 Buchstabe a, d und f, Nummer 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 27, 28, 31, 33, 34, 35 und 38 , Artikel 3, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7, Artikel 6 ... in Kraft. (5) Artikel 22 Nummer 2 tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, k und p, Nummer 7, 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 18 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe bb, Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd, Nummer 39, 40 und 46 , Artikel 2 Nummer 1, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 17, Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 17, ... Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 25 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. (7a) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (8) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 Nummer 2a treten ...