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Änderung § 115 SGB IV vom 01.01.2009

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§ 115 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 115 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115 Entgeltumwandlung


(Text neue Fassung)

§ 115 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.