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Änderung § 124 SGB IV vom 01.01.2023

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§ 124 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 124 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld


(Text neue Fassung)

§ 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches


vorherige Änderung

1 Bis zum 31. Dezember 2021 kann die Datenstelle der Rentenversicherung in geeigneten Fällen an Pilotprojekten gemäß § 28 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes mitwirken. 2 Die hierdurch entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. 3 Das Nähere zur Mitwirkung und zum Kostenerstattungsverfahren regelt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Einzelvereinbarungen mit den Projektverantwortlichen.



1 Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten eine Meldung entsprechend § 28a Absatz 13 erstatten. 2 Die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. 3 Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches hat dem Arbeitgeber unverzüglich die ab dem 1. Juli 2025 zum Nachweis der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. 4 Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. 5 Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Meldung wird in den Grundsätzen nach § 28a Absatz 13 Satz 5 geregelt.

(heute geltende Fassung) 

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