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Artikel 32 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)

Artikel 32 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2024 SGB IV § 124, § 125, mWv. 1. Januar 2024 § 18a, mWv. 1. Juli 2025 offen

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:

§ 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches".

b)
Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

§ 125 Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

2.
In § 18a Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „600 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2025

3.
§ 28a Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) Der Arbeitgeber hat bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Meldung nach § 55a Absatz 3 des Elften Buches an die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches zu erstatten. Bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat er eine Meldung nach § 55a Absatz 6 des Elften Buches zu erstatten. Bei Beschäftigungsaufnahme hat dies innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen; die Meldung zur Beendigung einer Beschäftigung wird zeitgleich mit der Meldung nach Absatz 1 Nummer 2 erstattet. Bei Beendigung der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist eine Abmeldung mit der nächsten Entgeltabrechnung vorzunehmen. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

1.
das Geburtsdatum des Beschäftigten,

2.
die steuerliche Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b der Abgabenordnung,

3.
der Tag des Beginns oder des Endes der Beschäftigung,

4.
die Betriebsnummer des Arbeitgebers.

Bei Meldung einer Beschäftigungsaufnahme hat die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches dem Arbeitgeber unverzüglich die zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses werden dem Arbeitgeber nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 des Elften Buches mitgeteilt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundeszentralamt für Steuern regeln das Nähere zum Verfahren sowie den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Meldungen nach den Sätzen 1 bis 4 in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

4.
In § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden nach der Angabe „oder 2" die Wörter „oder Absatz 13 Satz 1 oder § 124 Satz 1" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 124 wird wie folgt gefasst:

§ 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches

Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten eine Meldung entsprechend § 28a Absatz 13 erstatten. Die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches hat dem Arbeitgeber unverzüglich die ab dem 1. Juli 2025 zum Nachweis der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Meldung wird in den Grundsätzen nach § 28a Absatz 13 Satz 5 geregelt."

6.
§ 125 wird wie folgt gefasst:

§ 125 Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs

(1) Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.

(2) Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten."



 

Zitierungen von Artikel 32 Wachstumschancengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaChaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 WaChaG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Die Artikel 2, 12, 20, 31 und 32 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (5) Die Artikel 4 und 22 treten am 1. ... (6) Die Artikel 5, 9, 23, 24 und 27 Nummer 6 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Artikel 32 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. (8) Die Artikel 14 und 16 treten am 1. Januar 2027 in ...