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Änderung § 28n SGB IV vom 08.11.2006

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§ 28n SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 28n SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Textabschnitt unverändert)

§ 28n Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

1. die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr,

2. zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen,

vorherige Änderung

3. Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Abs. 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 2 500 Euro abgesehen werden kann,

4. Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises.



3. Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, den Gesundheitsfonds und die Bundesagentur für Arbeit, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 2.500 Euro abgesehen werden kann,

4. Näheres über die Führung von Entgeltunterlagen und zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises.