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Änderung § 102 SGB IV vom 03.12.2011

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§ 102 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 102 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102 Pflichten der abrufenden Behörde


(Text neue Fassung)

§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren


vorherige Änderung

(1) Bei der Zulassung zum Abrufverfahren nach § 99 Abs. 7 benennt die abrufende Behörde der Zentralen Speicherstelle einen verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser ist für die Verwaltung der Abrufbefugnisse der Bediensteten dieser Behörde zuständig. Der Umfang der jeweiligen Abrufbefugnis ist der Zentralen Speicherstelle mitzuteilen. Änderungen hinsichtlich der befugten Bediensteten oder der Abrufbefugnisse sind der Zentralen Speicherstelle unverzüglich mitzuteilen. Jeder Abrufberechtigte muss sich für den jeweiligen Abruf gegenüber der Zentralen Speicherstelle persönlich als Behördenmitarbeiter mit seiner sicheren Authentisierungseinheit nach dem Signaturgesetz authentisieren.

(2) Die abrufende Behörde muss über die notwendigen technischen Einrichtungen zum Abruf verfügen. Der Nachweis ist im Zulassungsantrag nach § 99 Abs. 7 zu führen. Änderungen der technischen Einrichtung sind der Zentralen Speicherstelle unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die abrufende Behörde hat
die Verbindungsdaten für den Abruf bei der Zentralen Speicherstelle zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst mindestens

1.
den Abrufzeitpunkt,

2. die abrufende verantwortliche Person, bei Verwendung
eines Abrufagenten auch die weiterverarbeitende Person,

3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen Datensatz.

§
97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Abgerufene Daten dürfen nur für
Verfahren verwendet werden, für deren Durchführung sie abgerufen worden sind. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.



(1) 1 Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.

(2) 1 Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. 3 § 97 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere zum
Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

(heute geltende Fassung)