§ 71e SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 71e SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan | |
(Text alte Fassung) 1 Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. 2 Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. | (Text neue Fassung) 1 Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. 2 Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. |