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Änderung § 7b SGB IV vom 01.01.2008

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§ 7b SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 7b SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b Beitragsrückstände


(Text neue Fassung)

§ 7b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

1. zustimmt,

2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und

3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.



 

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