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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB IV § 1, § 7, § 7b, § 7c, § 7d, § 12, § 14, § 18, § 18a, § 18h (neu), § 23c, § 26, § 28a, § 28b, § 28e, § 28f, § 70, § 71, § 79, § 88, § 89, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 101, § 107, § 109, § 110d, § 111, § 112, § 115a, § 118, § 119, mWv. 1. Juli 2009 § 7, mWv. 1. Juli 2007 § 18a, mWv. 1. Januar 2009 § 18a, § 18b, § 18c, § 18e, § 28a, mWv. 1. Januar 2011 § 23c, mWv. 28. Dezember 2007 § 28b, § 28i, § 28q, § 32

(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst:

„§ 7b Insolvenzschutz".

b)
Die Angaben zu den §§ 7c und 7d werden aufgehoben.

c)
Nach der Angabe zu § 18g wird folgende Angabe eingefügt:

„Sechster Titel Sozialversicherungsausweis

§ 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises".

d)
Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden aufgehoben.

e)
Die Angabe zu § 115a wird wie folgt gefasst:

„§ 115a (aufgehoben)".

f)
Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

„§ 118 (aufgehoben)".

g)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

„§ 119 (aufgehoben)".

2.
In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch" durch die Angabe „§ 18h gilt auch" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Krankengeld," das Wort „Krankentagegeld," eingefügt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

4.
Die §§ 7b und 7c werden aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7d wird § 7b.

6.
In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2" durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

6a.
In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 3 Nr. 26" die Angabe „und 26a" eingefügt.

7.
In § 18 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Sozialgesetzbuch" gestrichen.

8.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1" durch die Angabe „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2" durch die Angabe „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Insolvenzgeld" die Wörter „, das Krankentagegeld" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt:

„Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,".

bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung."

ccc)
Buchstabe c wird aufgehoben.

ddd)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,".

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „512" durch die Angabe „600" ersetzt.

9.
§ 18b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe b die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Halbeinkünfteverfahrens" die Wörter „oder des Teileinkünfteverfahrens" eingefügt.

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt."

10.
Dem § 18c wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt."

11.
In § 18e wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen. Für Bezieher von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen."

12.
Nach § 18g wird folgender Sechster Titel eingefügt:

„Sechster Titel Sozialversicherungsausweis

§ 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises

(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus.

(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber:

1.
die Versicherungsnummer,

2.
den Familiennamen und den Geburtsnamen,

3.
den Vornamen sowie

4.
in den Fällen, in denen Beschäftigte nach Absatz 6 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind, ein Lichtbild.

Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis nicht enthalten. Die Gestaltung des Sozialversicherungsausweises im Übrigen legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind; das Bundesministerium der Finanzen ist anzuhören.

(3) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nachzuholen.

(4) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. Ein neuer Sozialversicherungsausweis wird ausgestellt

1.
auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle, wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist,

2.
von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.

Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben.

(5) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwendet werden, soweit dies nicht zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen, Schwarzarbeit oder von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. In diesen Fällen dürfen die Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung den Sozialversicherungsausweis verwenden zum automatisierten Abruf von Daten

1.
aus den Meldungen nach § 28a,

2.
über den Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und

3.
über erteilte Aufenthaltstitel.

Ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Leistungsmissbrauch, sind die abgerufenen Daten unverzüglich zu löschen.

(6) Beschäftigte sind verpflichtet, in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen den Sozialversicherungsausweis bei Ausübung einer Beschäftigung mitzuführen:

1.
im Baugewerbe,

2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

3.
im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe,

4.
im Schaustellergewerbe,

5.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,

6.
im Gebäudereinigungsgewerbe,

7.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

Dies gilt auch für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, diese Personen werden auf Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig. Sind Unternehmen außer den in Satz 1 genannten Wirtschaftsbereichen und -zweigen auch in anderen Wirtschaftsbereichen oder -zweigen tätig, beschränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Bereichen tätig sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen räumlich erkennbar abgegrenzt sind. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitführungspflicht hinzuweisen.

(7) Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 3 und 6. Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind zu Prüfungen nach Absatz 5 und 6 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitführungspflicht nach Absatz 6. Die Behörden nach Satz 1, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Beschäftigte sind verpflichtet, den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden den Sozialversicherungsausweis auf Verlangen vorzulegen.

(8) Für Beschäftigte, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich dieses Buches entsandt worden sind, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie verpflichtet sind, statt des Sozialversicherungsausweises den Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (§ 150 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches) mitzuführen. Absatz 7 gilt entsprechend."

13.
§ 23c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit" durch die Wörter „, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld" und das Wort „soweit" durch das Wort „wenn" ersetzt und nach der Angabe „(§ 47 des Fünften Buches) nicht" die Wörter „um mehr als 50 Euro" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden das Wort „kann" durch das Wort „hat" ersetzt und nach dem Wort „Ausfüllhilfen" das Wort „zu" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Deutsche Rentenversicherung Bund" die Wörter „, die Bundesagentur für Arbeit" eingefügt.

c)
In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Krankenkassen auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung anrechenbare Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten oder für Anträge nach Absatz 2 Satz 1 die Krankenversicherungsnummer übermitteln."

14.
Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist."

15.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „Der Arbeitgeber" die Wörter „oder ein anderer Meldepflichtiger" eingefügt und die Wörter „versicherten Beschäftigten" durch das Wort „Versicherten" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für jeden Beschäftigten" durch die Wörter „für jeden Versicherten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Lebenspartner" die Wörter „oder Abkömmling" eingefügt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten" durch die Wörter „Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person" ersetzt.

d)
Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:

„(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.

(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten

1.
die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,

2.
den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,

3.
das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,

4.
das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,

5.
die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,

6.
den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,

7.
die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,

8.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,

9.
den Arbeitgeber,

10.
den Ort der Betriebsstätte,

11.
den Monat der Abrechnung.

Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5."

16.
§ 28b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz vorangestellt:

„Die Einzugsstelle nimmt die Meldungen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale Pflegeversicherung entgegen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Beitragsnachweisen" die Wörter „sowie von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger an die Arbeitgeber" eingefügt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „und die See-Krankenkasse können" durch das Wort „kann" ersetzt.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für die Meldungen nach § 28a Abs. 10 und 11 gilt Absatz 1 für die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen entsprechend. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu beteiligen ist, soweit Meldungen nach § 28a Abs. 10 und 11 betroffen sind."

17.
§ 28e wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes kann die Befriedigung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist."

18.
§ 28f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „rechtzeitig" durch die Wörter „zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge" und das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Reicht" durch das Wort „Übermittelt", das Wort „rechtzeitig" durch die Wörter „zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge" und das Wort „eingereicht" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Kalenderjahres" der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter „und wenn ein Unternehmen aufgelöst wird." eingefügt.

18a.
In § 28i Satz 4 werden die Wörter „See-Krankenkasse" durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

18b.
In § 28q Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „Knappschaft-Bahn-See" das Komma und es werden die Wörter „die See-Krankenkasse" gestrichen.

18c.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

18d.
In § 70 Abs. 2a Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" und die Angabe „1. September" durch die Angabe „1. Dezember" ersetzt.

18e.
In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15. Oktober" durch die Angabe „1. November" ersetzt.

19.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1, 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt.

bb)
In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach den Wörtern „und an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" die Wörter „sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von ihnen bestimmten Stellen" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare Versicherungsträger richten, werden sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt.

d)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Gesundheit tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen ist. Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen ist."

e)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Soweit Versichertenstatistiken und Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genutzt werden, sind die Daten auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen."

20.
§ 88 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für diese Prüfung gelten ferner folgende Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches entsprechend:

1.
Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt,

2.
Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zahlenden Vorschüsse, für die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und der Verbände vom Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder geregelt wird."

21.
Dem § 89 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Abs. 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar."

22.
§ 94 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit."

23.
Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.

24.
§ 110d Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger hergestellt oder die Übereinstimmung der Unterlage mit Inhalt und Bild der Wiedergabe unmittelbar nach der Herstellung der Wiedergabe geprüft hat, oder".

25.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a bis 1d eingefügt:

„1a. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1b.
entgegen § 18h Abs. 4 Satz 3 mehr als einen Sozialversicherungsausweis besitzt,

1c.
entgegen § 18h Abs. 5 Satz 1 den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwendet,

1d.
entgegen § 18h Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Sozialversicherungsausweis nicht mitführt,".

bb)
Die Nummern 5 bis 6 werden aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 6a wird die Nummer 1f; in ihr wird die Angabe „§ 109 Abs. 2 Satz 9" durch die Angabe „§ 18h Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 5" ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 1e; in ihr wird die Angabe „§ 107 Satz 4" durch die Angabe „§ 18h Abs. 7 Satz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Angabe „Absatzes 1 Nr. 5a bis 6a" durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1a bis 1d und 1f" und die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2 und 7" durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1e und 2" ersetzt.

26.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5" durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1 und 1c" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 6, 6a und 7" durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1d, 1e und 1f" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8" durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8" ersetzt.

dd)
In Nummer 4a wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5a bis 5c, 8" durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(§ 69 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)".

27.
Die §§ 115a, 118 und 119 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 SGBIVuaÄndG Inkrafttreten (vom 28.12.2007)
...  (4) Artikel 6 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa bis ccc tritt mit Wirkung vom 1. Juli ... 5b Nr. 2 und Artikel 14 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (7) Artikel 1 Nr. 13 tritt am 1. Januar 2008, jedoch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Abbau ... 6 Nr. 4 und 6 sowie Artikel 9 Nr. 2 treten am 1. März 2008 in Kraft. (9) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd und Doppelbuchstabe bb, Nr. 9 bis 11, ... a und b sowie Artikel 6 Nr. 8a treten am 1. Januar 2009 in Kraft. (10) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. (11) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b ... (10) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. (11) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe c treten am 1. Januar 2011 in ... aa und Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe c treten am 1. Januar 2011 in Kraft. (12) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c und Nr. 18a bis 18c, Artikel 2 Nr. 1a und 1b, Artikel 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009
V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2336
Eingangsformel SVRechGrV 2009
... 255 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 18 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden sind, verordnet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363
Bekanntmachung SGBIVNB
... teils am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen und teils am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), 20. den am 1. Januar 2008 in ...

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Folgeänderungen zur Auflösung der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse und zu deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 165 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3305
Bekanntmachung SGBIVuaÄndGInkrB
... 01 Buchstabe a und Nr. 27b sowie Artikel 40 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes und Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c und Nr. 18a bis 18c, Artikel 2 Nr. 1a und 1b, Artikel 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 3 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305) geändert worden ist, werden in ...