Änderung § 97 SGB IV vom 01.01.2008

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§ 97 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 97 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 Inhalt


(Text neue Fassung)

§ 97 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben:

1. seine Versicherungsnummer,

2. seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen Geburtsnamen und

3. seinen Vornamen.

(2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 mit einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte nach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet ist.

(3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäftigten beziehen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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