§ 97 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 97 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
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(Text alte Fassung) § 97 Inhalt | (Text neue Fassung)§ 97 (aufgehoben) |
(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben: 1. seine Versicherungsnummer, 2. seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen Geburtsnamen und 3. seinen Vornamen. (2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 mit einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte nach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet ist. (3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäftigten beziehen. |