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Änderung § 134 SGB IV vom 01.10.2022

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§ 134 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
§ 134 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich


vorherige Änderung

 


1 Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. Dezember 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:

Formel (BGBl. 2022 I S. 971)
.

2 Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. 3 Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 4 Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. 5 Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6 Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

 

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