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§ 134 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich



1Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. Dezember 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:

Formel (BGBl. 2022 I S. 971)
.

2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. 3Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 4Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. 5Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.



 
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Frühere Fassungen von § 134 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 7 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 28.06.2022 BGBl. I S. 969

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 134 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28a SGB IV Meldepflicht (vom 01.01.2024)
... beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
§ 2 BVV Berechnungsvorgang (vom 01.07.2023)
... berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet. (3) In Fällen des § 134 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 6 mit der Maßgabe, dass die beitragspflichtige Einnahme nach ... gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 6 mit der Maßgabe, dass die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet wird. In diesen Fällen wird der vom Arbeitgeber zu tragende ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 454 SGB III Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (vom 01.01.2023)
... die in Satz 1 genannte Beschäftigung. (3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten § 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a in der bis zum 30. September 2022 geltenden ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter (vom 01.10.2022)
... die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 276b SGB VI Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich (vom 01.10.2022)
... § 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... folgt gefasst: „§ 127 (weggefallen)". p) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: „§ 134 (weggefallen)". q) Nach ... p) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: „ § 134 (weggefallen) ". q) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende Angabe eingefügt:  ... gefasst: „§ 134 (weggefallen)". q) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 135 Bericht zur Einführung ... 45. Die §§ 124 und 127 werden aufgehoben. 46. § 134 wird aufgehoben. 47. Nach § 134 wird folgender § ... 46. § 134 wird aufgehoben. 47. Nach § 134 wird folgender § 135 eingefügt: „§ 135 Bericht zur ...

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 7 MiLoAnpG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
...  b) Folgende Angabe wird angefügt: „ § 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich". 2. In § 7b Nummer 5 werden ... 163 Absatz 10 des Sechsten Buches" durch die Wörter „§ 20 Absatz 2a oder § 134 " ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „450 Euro im ... die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze" ersetzt. 6. Folgender § 134 wird angefügt: „§ 134 Übergangsregelung zum ... ersetzt. 6. Folgender § 134 wird angefügt: „ § 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich Bei Beschäftigten, die am 30. ...