Änderung § 126 SGB IV vom 01.01.2023

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§ 126 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 126 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 126 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern


vorherige Änderung

 


Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.




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