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Änderung § 27 SGB IV vom 01.01.2023

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§ 27 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 27 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs


(1) 1 Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. 2 Verzinst werden volle Euro-Beträge. 3 Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) 1 Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. 2 Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 2 Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 3 Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 2 Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 3 Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.