§ 120 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 120 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen | (Text neue Fassung)§ 120 (aufgehoben) |
1 § 51 Absatz 6 Nummer 5 und § 59 Absatz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung finden bis zum Ende der Amtsperiode weiterhin Anwendung auf bis dahin bereits gewählte Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans einschließlich ihrer Stellvertreter. 2 Maßgeblich ist der Wahltag im Sinne des § 54 Absatz 3. |