§ 124 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 124 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld | (Text neue Fassung)§ 124 (aufgehoben) |
1 Bis zum 31. Dezember 2021 kann die Datenstelle der Rentenversicherung in geeigneten Fällen an Pilotprojekten gemäß § 28 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes mitwirken. 2 Die hierdurch entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. 3 Das Nähere zur Mitwirkung und zum Kostenerstattungsverfahren regelt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Einzelvereinbarungen mit den Projektverantwortlichen. |