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Änderung § 106b SGB IV vom 01.01.2024

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§ 106b SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 106b SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 106b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004


vorherige Änderung

 


1 In Deutschland wohnende Personen können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Freistellung von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. 2 § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Der Bescheid ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu machen.