| § 28p SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | § 28p SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern | |
(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. 2 Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. 3 Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. 4 Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. 5 Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht. 6 Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor. (1a) 1 Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. 2 Die Prüfung erfolgt 1. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, 2. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und 3. bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten. 3 Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. 4 Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. 5 Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. 6 Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. 7 Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. (1b) 1 Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. 2 Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. 3 Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. 4 Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. 5 Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. 6 Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. 7 Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen. (1c) 1 Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches mit. 2 Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide. (2) 1 Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. 2 Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich untereinander darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. (3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen. (4) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. 2 Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden. (5) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2 Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen. (6) 1 Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. 2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. 3 Absatz 5 gilt entsprechend. (6a) 1 Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger über die Datenstelle der Rentenversicherung die notwendigen Daten elektronisch aus einem nach § 95b systemgeprüften Programm zu übermitteln. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. 3 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. (6b) 1 Arbeitgeber haben beim Wechsel der von ihnen verwendeten systemgeprüften Programme für die Unterlagen, die der nächsten Prüfung unterliegen, die Daten im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. 2 Die Datenstelle der Rentenversicherung speichert diese Daten bis zum Abschluss der Prüfung. 3 Dies gilt auch bei Wechsel eines Dienstleisters. (7) 1 Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. 2 Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese. (8) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. 2 In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3 Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, das die folgenden Daten enthält: 1. die Betriebsnummern eines jeden Arbeitgebers, 2. die Absendernummern, 3. die Betriebsnummern der Abrechnungsstellen, 4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers, 5. die Betriebsnummern des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, 6. die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches und die Unternehmensnummer einschließlich des Anhangs nach § 136a Absatz 1 Satz 4 des Siebten Buches, 7. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber Beschäftigten in Euro, 8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der beim Arbeitgeber Beschäftigten, 9. die Versicherungsnummern der beim Arbeitgeber Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, 10. die Betriebsnummern der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstellen, 11. eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung, 12. die Kennung des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms oder die Ausfüllhilfe sowie deren Version, 13. das Identifikationskennzeichen jeder Meldung sowie 14. bei Stornierung einer Meldung zusätzlich das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung. 4 Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. 5 Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung 1. die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, 2. die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, 3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, 4. die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung, 5. die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie, 6. die im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 übermittelten Daten | |
| (Text alte Fassung) zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. 6 Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. 7 Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. 8 Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf. | (Text neue Fassung) zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. 6 Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. 7 Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. 8 Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf. 9 Die Datenstelle der Rentenversicherung darf zur Erkennung von Risikofällen in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Vorbereitung der automationsgestützten Analyse und Bewertung durch die Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nach Maßgabe von Satz 10 und 11 eine Datenselektion durchführen. 10 Zu diesem Zweck darf die Datenstelle der Rentenversicherung die Daten nach Satz 3 sowie die ihr nach § 18m Absatz 1 von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Betriebsnummern und Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe verarbeiten. 11 Für die Datenselektion verwendet die Datenstelle der Rentenversicherung die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von ihr und der Zentralstelle im Einvernehmen sowie im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparametern. 12 Sie darf der Zentralstelle die hierdurch ermittelten Risikofälle einschließlich der einschlägigen Risikoindikatoren und Risikoparameter sowie zur eindeutigen Identifikation des Arbeitgebers die ihr von der Bundesagentur für Arbeit für die betroffenen Arbeitgeber übermittelten Daten nach § 18m Absatz 1 der betroffenen Arbeitgeber übermitteln. 13 Soweit die festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparameter zur Erstellung von Risikofällen einen Datenabgleich bei der Zentralstelle mit weiteren nach § 26 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegenden Daten erfordern, darf die Datenstelle der Rentenversicherung zu diesem Zweck und unabhängig von der Datenselektion nach den Sätzen 9 bis 11 neben den Daten nach Satz 12 auch folgende Daten an die Zentralstelle übermitteln: 1. die Anzahl der bei dem Arbeitgeber Beschäftigten, 2. die monatsbezogene Anzahl der An- und Abmeldungen von Beschäftigten, 3. die Kennzeichnung, in wie vielen Fällen es sich bei den zu den Nummern 1 und 2 genannten um geringfügige Beschäftigungen handelt, 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei dem Arbeitgeber Beschäftigten als Gesamtsumme. |
(8a) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Vorbereitung der Prüfung bei einem Arbeitgeber nach Absatz 1 eine automatisierte Datenanalyse mittels eines KI-Systems im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch. 2 Die Datenanalyse dient dem Zweck, den prüfenden Träger der Rentenversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1, 1a und 1c zu unterstützen, indem durch das Aufzeigen von Wahrscheinlichkeiten Hinweise zur Verfügung gestellt werden, die auf mögliche Verstöße gegen Pflichten nach diesem Gesetz durch den Arbeitgeber, insbesondere auf unrichtige Beitragszahlungen oder Meldungen, hindeuten. 3 Zum Zwecke der Datenanalyse nach Satz 1 verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Bund Daten nach den Absätzen 4, 6a und 8 Satz 5. 4 Sie ist dabei Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. 5 Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten nach den Absätzen 6a und 8 Satz 5 an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Verarbeitung nach Satz 3. 6 Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem prüfenden Träger der Rentenversicherung die Ergebnisse der Datenanalyse nach Satz 1 für die Durchführung der Prüfung bei dem Arbeitgeber. 7 Absatz 8 Satz 6 gilt entsprechend. (9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über 1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, 2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind und 3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können. (10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft. (11) 1 Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. 2 Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. 3 § 107b Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. | |