Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 18m Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Aufgaben nach § 2" die Angabe „oder § 25" eingefügt.
- 2.
- § 28a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird nach der Angabe „Logistikgewerbe" die Angabe „einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste" eingefügt.
- b)
- Nummer 6 wird gestrichen.
- c)
- Die Nummern 7 und 8 werden zu den Nummern 6 und 7.
- d)
- Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,".
- e)
- Nummer 10 wird zu Nummer 9.
- f)
- Nummer 11 wird zu Nummer 10 und die Angabe „Sicherheitsgewerbe." Wird durch die Angabe „Sicherheitsgewerbe," ersetzt.
- g)
- Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- im Friseur- und Kosmetikgewerbe."
- 3.
- Nach § 28p Absatz 8 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Datenstelle der Rentenversicherung darf zur Erkennung von Risikofällen in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Vorbereitung der automationsgestützten Analyse und Bewertung durch die Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nach Maßgabe von Satz 10 und 11 eine Datenselektion durchführen. Zu diesem Zweck darf die Datenstelle der Rentenversicherung die Daten nach Satz 3 sowie die ihr nach § 18m Absatz 1 von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Betriebsnummern und Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe verarbeiten. Für die Datenselektion verwendet die Datenstelle der Rentenversicherung die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von ihr und der Zentralstelle im Einvernehmen sowie im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparametern. Sie darf der Zentralstelle die hierdurch ermittelten Risikofälle einschließlich der einschlägigen Risikoindikatoren und Risikoparameter sowie zur eindeutigen Identifikation des Arbeitgebers die ihr von der Bundesagentur für Arbeit für die betroffenen Arbeitgeber übermittelten Daten nach § 18m Absatz 1 der betroffenen Arbeitgeber übermitteln. Soweit die festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparameter zur Erstellung von Risikofällen einen Datenabgleich bei der Zentralstelle mit weiteren nach § 26 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegenden Daten erfordern, darf die Datenstelle der Rentenversicherung zu diesem Zweck und unabhängig von der Datenselektion nach den Sätzen 9 bis 11 neben den Daten nach Satz 12 auch folgende Daten an die Zentralstelle übermitteln:
- 1.
- die Anzahl der bei dem Arbeitgeber Beschäftigten,
- 2.
- die monatsbezogene Anzahl der An- und Abmeldungen von Beschäftigten,
- 3.
- die Kennzeichnung, in wie vielen Fällen es sich bei den zu den Nummern 1 und 2 genannten um geringfügige Beschäftigungen handelt,
- 4.
- das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei dem Arbeitgeber Beschäftigten als Gesamtsumme."