| § 54 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung | § 54 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Durchführung der Wahl | |
| (Text alte Fassung) (1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. 2 Sie können auch durch elektronische Stimmabgabe wählen, wenn die Satzung des Versicherungsträgers die Möglichkeit der Online-Wahl ergänzend vorsieht. 3 Die Satzung kann ferner bestimmen, für welche Gruppen eine Online-Wahl durchgeführt werden kann. 4 Bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl zählt nur die elektronisch abgegebene Stimme, die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig. |
(2) 1 Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlägen verschließen können. 2 Sind mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür besondere Räume eingerichtet werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. 3 Der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt. | |
| (3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind. | (3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen und bei einer Online-Wahl die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind. |
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. | |
(5) 1 Bei Online-Wahlen sind die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten entsprechend zu wahren. 2 Die Online-Wahl darf nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind. 3 Bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl sind mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 4 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht die jeweils geltende Fassung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 auf seiner Internetseite und macht einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt. 5 Im Übrigen gelten für die Online-Wahl die Vorschriften der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend, sofern nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. (6) 1 Versicherungsträger können die Online-Wahl mit anderen Versicherungsträgern gemeinsam vorbereiten und durchführen. 2 Hierfür bilden sie Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches. | |