Artikel 9 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14; Geltung ab 22.01.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 ändert mWv. 22. Januar 2026 SGB IV § 7c, § 18m, § 23b, § 53, § 54, § 56, § 116

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 56 Wahlordnung; Verordnungsermächtigung".

2.
§ 7c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden

1.
für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,

a)
in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,

b)
in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst betreut und erzieht,

c)
für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 oder § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann,

2.
für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,

a)
die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen könnte oder die darüber hinaus längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch reichen oder

b)
in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt."

3.
Nach § 18m Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes übermittelt die Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer an den Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz."

4.
§ 23b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einer Rente wegen Alters" durch die Angabe „wegen Ablaufs des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit" durch die Angabe „erreicht der Versicherte in diesem Zeitraum die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch, tritt verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Tod des Versicherten" ersetzt.

5.
§ 53 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend verfahren wird. Bei der Online-Wahl sind die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter berechtigt, die räumlichen und technischen Infrastrukturen, die von den Versicherungsträgern oder den von diesen beauftragten Dritten für die Durchführung der Wahl genutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind befugt, Dritte mit der Überprüfung zu beauftragen."

6.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche Stimmabgabe. Sie können auch durch elektronische Stimmabgabe wählen, wenn die Satzung des Versicherungsträgers die Möglichkeit der Online-Wahl ergänzend vorsieht. Die Satzung kann ferner bestimmen, für welche Gruppen eine Online-Wahl durchgeführt werden kann. Bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl zählt nur die elektronisch abgegebene Stimme, die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Versicherungsträgern eingegangen und bei einer Online-Wahl die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen (Wahltag), ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abweichungen geboten sind."

c)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Bei Online-Wahlen sind die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten entsprechend zu wahren. Die Online-Wahl darf nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl sind mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht die jeweils geltende Fassung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 auf seiner Internetseite und macht einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt. Im Übrigen gelten für die Online-Wahl die Vorschriften der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend, sofern nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

(6) Versicherungsträger können die Online-Wahl mit anderen Versicherungsträgern gemeinsam vorbereiten und durchführen. Hierfür bilden sie Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches."

7.
§ 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:

„§ 56 Wahlordnung; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Wahlordnung.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft in der Wahlordnung insbesondere Vorschriften über

1.
die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

2.
die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Wahlleitungen und der Wahlhelfer,

3.
die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unterrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur Wahl zugelassenen Vorschlaglisten,

4.
den Zeitpunkt für die Wahlen,

5.
die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Wahlorgane,

6.
die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung und die Zurücknahme von Vorschlaglisten,

7.
die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Einrichtung,

8.
die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunterlagen,

9.
die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,

10.
die Stimmabgabe,

11.
die Briefwahl,

12.
die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

12a.
die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,

13.
die Wahlen in besonderen Fällen,

14.
die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in der Wahlordnung nähere Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Nachbereitung der Online-Wahl, insbesondere

1.
ergänzende Anforderungen an das nach § 54 Absatz 5 Satz 2 zu verwendende Online-Wahlprodukt,

2.
technische und organisatorische Anforderungen, einschließlich Maßgaben zur Anwendung der nach § 54 Absatz 5 Satz 3 zu beachtenden Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik."

8.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind. Wertguthaben aufgrund einer vor dem 1. Januar 2009 geschlossenen Vereinbarung können neben einer Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden."

b)
Absatz 3 wird gestrichen.



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