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Änderung § 116 SGB IV vom 22.01.2026

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§ 116 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 116 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben


(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar 2009 abweichend von § 7d Abs. 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.

(Text alte Fassung)

(2) § 7c Abs. 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind.

(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b, die
vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Abs. 1 und 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Abs. 5 und 6 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.

(Text neue Fassung)

(2) 1 § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind. 2 Wertguthaben aufgrund einer vor dem 1. Januar 2009 geschlossenen Vereinbarung können neben einer Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch in Anspruch genommen werden.

(heute geltende Fassung)