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Änderung § 109 SGB IV vom 30.07.2026

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§ 109 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2026 geltenden Fassung
§ 109 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber


(1) 1 Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

1. den Namen des Beschäftigten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,

3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,

(Text neue Fassung)

2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilarbeitsunfähigkeit,

3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilarbeitsunfähigkeit,

4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und

5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

2 In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitzustellen. 3 Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen. 4 Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. 5 Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) (aufgehoben)



(2) 1 Der Arbeitgeber ruft ab dem 1. Juli 2028 die Daten nach Absatz 1 zu einer ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c des Fünften Buches ab und teilt seine Zustimmung zur teilweisen Arbeitsleistung des Beschäftigten und den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme elektronisch der Krankenkasse mit. 2 Eine vorzeitige Beendigung der Teilarbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist der Krankenkasse unverzüglich durch den Arbeitgeber zu melden. 3 Der Beendigungszeitpunkt ist anzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12.

(3a) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und Absatz 4 und 4a des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des Aufenthaltes zu enthalten hat. 2 Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.

(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.

vorherige Änderung

(4) 1 Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.



(4) 1 Das Nähere zu den Datensätzen, zum Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Fristen und den Einzelheiten der elektronischen Kommunikation regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit. 3 Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.

(heute geltende Fassung)